Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt 2013;
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2017

Kindergruppe

Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. November 2017 sein Urteil zu der Kommunalverfassungsbeschwerde der acht Städte und Verbandsgemeinden gegen das Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt 2013 verkündet. Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Diese sei zwar zulässig, aber „bei verfassungskonformer Auslegung von Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013“ unbegründet. Die Übertragung der Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung auf die Landkreise und die Entziehung der damit verbundenen Aufgaben verletzte die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Rechten aus Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz. Unabhängig von der KiFöG-Frage ist bedeutsam, dass das Gericht den Schutz der kommunalen Selbstverwaltung erweitert hat. Künftig können Kommunen auch nach Befassung des Landesverfassungsgerichts den Weg nach Karlsruhe gehen.

LKT Rundschreiben Nr. 624/2017 [PDF-Dokument: 55 kB]

27.11.2017